Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern

Bei den Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern handelt es sich lt. Bundesgerichtshof nicht um sonstige Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung, sondern – da sie den Kosten für den Erwerb von Rauchwarnmeldern gleichzusetzen sind – um betriebskostenrechtlich nicht umlagefähige Aufwendungen. Hinweis Dies ist künftig bei den Nebenkostenabrechnungen zu beachten. Positiv ist dabei anzumerken, dass die…